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Vorsorge: Dafür ist es nie zu früh!

Ist man selbst nicht mehr in der Lage wichtige Entscheidungen zu treffen, dann ist es gut, wenn andere dies für einen tun können. Leider kann man schneller in diese Lage kommen, als man denkt. Ein schwerer Unfall, eine Erkrankung und schon ist man nicht mehr Herr der Lage. Was wird gebraucht? Vollmachten und Verfügungen – Testament, Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht? Hier ein paar Tipps zur Vorsorge.

Wenn nicht mehr nach eigenem Willen gehandelt werden kann, wünschen sich die meisten Menschen, dass eine Vertrauensperson solche Entscheidungen trifft. Ohne spezielle Vollmacht oder Verfügung haben jedoch weder Angehörige noch Freunde das Recht, stellvertretend zu handeln oder Entscheidungen zu treffen. Es kommt zu Streitigkeiten unter den Angehörigen und/oder notwendige Handlungen verzögern sich.

Das macht sich zum Beispiel auch im Bauverein bemerkbar, wenn nach dem Tod eines Mieters viele Dinge nicht vorher geregelt sind und die Wohnung bis zur Klärung lange nicht neu vermietet werden kann. Die meisten Menschen scheuen sich davor, sich mit unangenehmen Themen wie Tod und Pflegebedürftigkeit auseinanderzusetzen, aber eine frühzeitige Vorsorge in Form eines Testaments, einer Vorsorgevollmacht, einer Generalvollmacht oder einer Patientenverfügung schafft Klarheit.

Deshalb stellen wir hier die wichtigsten Vorsorgeformen kurz vor und empfehlen, sich bei Fragen an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat zu wenden. Die Bundesnotarkammer informiert unter www.vorsorgeregister.de sehr umfangreich zu diesem Thema.

VORSORGEVOLLMACHT
Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer ihre persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln und Sie gegenüber Dritten vertreten kann, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Somit sorgen Sie für den Zeitpunkt vor, an dem Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr geschäftsfähig sind. Da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, ist es für jede und jeden sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Bereiche, in denen die Vertrauensperson handlungsfähig sein soll, können in einer Vorsorgevollmacht genau festgelegt werden.

Diese können folgendes umfassen:

  • Entscheidungen über die Gesundheit und ärztlichen Behandlungen
  • finanzielle Angelegenheiten
  • Rechtsgeschäft
  • Wohnungsangelegenheiten und Aufenthalt

„Eine Vorsorgevollmacht sorgt dafür, dass Ihre Angelegenheiten auch im Pflegefall in Ihrem Sinne erledigt werden, ohne dass ein Betreuer vom Amtsgericht eingesetzt werden muss – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Behördenangelegenheiten oder Bereiche Ihres Mietvertrages handelt.“

Ulf Nannen, Rechtsanwalt und Notar aus Leer

BANKVOLLMACHT
Vor unvorhergesehenen Ereignissen können Sie sich ebenso mit einer Bankvollmacht absichern. So ermöglichen Sie es einer von Ihnen gewählten Vertrauensperson sich um Ihre Bankgeschäfte zu kümmern. In einer Bankvollmacht wird definiert, für wen sie in welchen Situationen greift, und welche Beschränkungen gelten. Sie kann zu Lebzeiten, über den Tod hinaus oder ausschließlich im Todesfall gelten.

BETREUUNGSVERFÜGUNG
Wenn eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, seine oder ihre Angelegenheiten zu regeln, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer für sie oder ihn gesucht. Die Betreuungsverfügung ist eine weitere Möglichkeit, mit der Sie bestimmen können, wen das Gericht als gesetzlichen Betreuer einsetzt. Darüber hinaus können Sie festlegen, welche Aufgabenkreise von dem Betreuer übernommen werden sollen. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Gericht kontrolliert. Er ist bei allen Handlungen, die er für den Betreuten tätigt, gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig. Eine Betreuungsverfügung kann im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht auch dann noch verfasst werden, wenn eine Person nicht mehr voll geschäftsfähig ist.

GENERALVOLLMACHT
Bei der Generalvollmacht handelt es sich um eine sehr umfangreiche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen. Dabei gibt es keine Beschränkung für einzelne Bereiche. Die Vertretung erfolgt in nahezu allen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Anders als die Vorsorgevollmacht, ist eine Generalvollmacht sofort gültig und nicht erst bei Geschäftsunfähigkeit.

PATIENTENVERFÜGUNG
Jeder Mensch hat das Recht zu entscheiden, ob und welche ärztlichen Behandlungen für ihn durchgeführt werden sollen. Für jede Behandlung bedarf es einer Zustimmung der Patientin oder des Patienten. Doch was passiert, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern? Mit einer Patientenverfügung können Sie für einen solchen Fall vorsorgen. Darin können Sie festlegen, ob bestimmte medizinische Behandlungen oder lebenserhaltende Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen sind. Eine Patientenverfügung richtet sich an keine bestimmte Person, sondern an jeden behandelnden Arzt und jede behandelnde Ärztin. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht in der Patientenverfügung festzuhalten. Hierbei bestimmen Sie eine Person, die im Fall der Fälle Entscheidungen für Sie trifft.

TESTAMENT
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann im Rahmen eines Testaments bestimmen, wie die Vermögensübertragung erfolgen soll und sein Erbe nach seinen Wünschen regeln. Möchten Sie einen Teil Ihres Vermögens an eine Person vererben, die nicht mit Ihnen verwandt ist, können Sie dies in einem Testament festlegen. Es gibt unterschiedliche Arten des Testaments. Es kann entweder vom Erblasser handschriftlich verfasst (privates Testament) oder von einem Notar aufgesetzt werden (öffentliches Testament).

Quelle: Bundesnotarkammer, Bild Ulf Nannen: Ulf Nannen; Titelbild: pixabay

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